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BFH, 10.10.1994 - VI B 19/94 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 04.07.1985 - V B 3/85
Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag
Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI B 19/94
Entscheidend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit des Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). - BFH, 16.02.1989 - X B 99/88
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI B 19/94
Behauptete Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluß vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708). - BFH, 08.05.1992 - III B 110/92
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI B 19/94
Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren unrichtige Entscheidungen in materieller oder -- wie vorliegend geltend gemacht -- verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 110/92, BFH/NV 1993, 174 m. w. N.).
- BFH, 22.06.1995 - IV B 37/95
Antrag auf Ablehnung eines Berichterstatters des Finanzamtes wegen Befangenheit
Zweifel des FG an der Wirksamkeit der vom Kläger in anderen Verfahren vorgelegten Vollmachten lassen nicht auf eine unsachliche Einstellung gegenüber dem Kläger schließen (BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1994 VI B 19/94, BFH/NV 1995, 419).